RS OGH 1988/4/27 9ObA8/88, 2Ob146/88, 9ObA54/91, 9ObA92/93, 9ObA150/99w, 6Ob88/01m, 7Ob178/03g

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

ASVG §333

Rechtssatz

Auch wenn gegen das die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen tragende Prinzip der Haftungsbefreiung des Arbeitgebers und der ihm Gleichgestellten gewisse Bedenken geäußert werden, könnte diesen nur der Gesetzgeber Rechnung tragen. Da aber die Zielsetzungen des § 333 ASVG, den Arbeitgeber durch Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge vom Haftungsrisiko für Arbeitsunfälle auszuschließen und die mit dem täglichen Arbeitsleben verbundenen Risken auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übertragen dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot entsprechen, besteht keine Veranlassung, diese Bestimmung als verfassungswidrig anzufechten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 8/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 8/88
  • 2 Ob 146/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 2 Ob 146/88
    nur: Besteht keine Veranlassung, diese Bestimmung als verfassungswidrig anzufechten. (T1)
  • 9 ObA 54/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 54/91
    nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T2) Veröff: ecolex 1991,638
  • 9 ObA 92/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 92/93
    nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 150/99w
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 150/99w
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 88/01m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 88/01m
    Vgl auch; Beisatz: Die von den Dienstgebern finanzierte Unfallversicherung ist als Ablöse der Haftpflicht des einzelnen Unternehmers konstruiert. Die Ablösefunktion kommt nicht nur in dem Bereich zum Tragen, in dem Unfallversicherungsbeiträge eingezahlt werden, sondern auch in den Fällen des erweiterten gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Das Haftungsprivileg gilt auch bei Unfällen, die den Arbeitsunfällen gleichgestellt werden, also auch dann, wenn dem Geschädigten ein Dienstgeber im weitesten Sinn gegenübersteht. (T3)
  • 7 Ob 178/03g
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 178/03g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085665

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00008_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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