Norm
ASVG §333Rechtssatz
Auch wenn gegen das die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen tragende Prinzip der Haftungsbefreiung des Arbeitgebers und der ihm Gleichgestellten gewisse Bedenken geäußert werden, könnte diesen nur der Gesetzgeber Rechnung tragen. Da aber die Zielsetzungen des § 333 ASVG, den Arbeitgeber durch Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge vom Haftungsrisiko für Arbeitsunfälle auszuschließen und die mit dem täglichen Arbeitsleben verbundenen Risken auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übertragen dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot entsprechen, besteht keine Veranlassung, diese Bestimmung als verfassungswidrig anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085665Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00008_8800000_002