Norm
EheG §86 Abs2Rechtssatz
Das Eigentum oder Miteigentum eines Dritten am Gebrauchvermögen schließt die Zuteilung als Eigentum an einen der Ehegatten aus. Auch die Übertragung von Rechten daran kann nur mit Zustimmung des Dritten erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057645Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0020OB00501_8800000_001