RS OGH 1988/4/27 2Ob501/88, 1Ob1713/95, 9Ob65/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

EheG §86 Abs2

Rechtssatz

Das Eigentum oder Miteigentum eines Dritten am Gebrauchvermögen schließt die Zuteilung als Eigentum an einen der Ehegatten aus. Auch die Übertragung von Rechten daran kann nur mit Zustimmung des Dritten erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 501/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 501/88
  • 1 Ob 1713/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 1713/95
    nur: Das Eigentum oder Miteigentum eines Dritten am Gebrauchvermögen schließt die Zuteilung als Eigentum an einen der Ehegatten aus. (T1) Beisatz: Das gilt auch bei "Schlechtgläubigkeit" der Person, die Eigentum von einem der Ehegatten erworben hat. (T2)
  • 9 Ob 65/01a
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 65/01a
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass dieser Dritte Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 229 AußStrG ist, weil dessen Rechte durch den Antrag berührt werden, begründet noch nicht die Rechtsposition als Partei im Aufteilungsverfahren. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057645

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0020OB00501_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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