RS OGH 1988/4/27 9ObA163/87

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

AngG §27 Z4 E4b

Rechtssatz

Auch ein Rechtsirrtum kann ein Verschulden bei der Annahme eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes ausschließen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Irrtum, Angestellte, Unterlassen, Unterlassung, Dienstleistung, Dienstverweigerung, Rechtfertigungsgrund, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitsverweigerung, schuldhaft, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029424

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00163_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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