RS OGH 1988/4/27 14Os20/88, 14Os87/99, 14Os128/02, 14Os32/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

StGB §176

Rechtssatz

Zur Tatbestandsverwirklichung ist die Herbeiführung einer konkreten Gemeingefahr erforderlich. Konkret ist die Gemeingefahr dann, wenn diese nicht bloß allgemein, sondern auch und gerade im besonderen Fall die Möglichkeit des schädlichen Erfolges besorgen läßt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 20/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 14 Os 20/88
    Veröff: SSt 59/27
  • 14 Os 87/99
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 14 Os 87/99
    Auch; Beisatz: Hier: Gefahr einer Massenkarambolage wegen Fahrstrecke von zirka 3 km und Wendemanöver, wobei mindestens 20 Personen konkret gefährdet wurden. (T1)
  • 14 Os 128/02
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 14 Os 128/02
    nur: Zur Tatbestandsverwirklichung ist die Herbeiführung einer konkreten Gemeingefahr erforderlich. (T2)
  • 14 Os 32/17p
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 32/17p
    Vgl; Beisatz: Konkrete Gefährdung als Deliktserfolg liegt dann vor, wenn die (vom Tatbestand umschriebenen) Handlungsobjekte tatsächlich (und nicht bloß potentiell) in den Wirkungsbereich der gefährlichen Handlung geraten sind und beinahe verletzt, getötet, beschädigt oder zerstört wurden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095067

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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