Norm
StGB §176Rechtssatz
Zur Tatbestandsverwirklichung ist die Herbeiführung einer konkreten Gemeingefahr erforderlich. Konkret ist die Gemeingefahr dann, wenn diese nicht bloß allgemein, sondern auch und gerade im besonderen Fall die Möglichkeit des schädlichen Erfolges besorgen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095067Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017