RS OGH 1988/4/27 9Ob901/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

AngG §23 IA
AngG §23 IB
AngG §29

Rechtssatz

Wird das Arbeitsverhältnis ausgesetzt oder wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Arbeitszeit vorübergehend verringert und wird während der gänzlichen oder teilweisen Aussetzung das Arbeitsverhältnis gelöst, so sind die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zugrundelegung des Gehaltes, der bei vollzeitiger Beschäftigung gebührte, zu ermitteln.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Teilzeitarbeit, Angestellte, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Auflösung, Ende, Entgelt, Lohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028313

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0090OB00901_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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