Norm
AngG §23 IARechtssatz
Wird das Arbeitsverhältnis ausgesetzt oder wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Arbeitszeit vorübergehend verringert und wird während der gänzlichen oder teilweisen Aussetzung das Arbeitsverhältnis gelöst, so sind die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zugrundelegung des Gehaltes, der bei vollzeitiger Beschäftigung gebührte, zu ermitteln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Teilzeitarbeit, Angestellte, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Auflösung, Ende, Entgelt, LohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028313Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0090OB00901_8800000_004