Norm
AngG §1 IaRechtssatz
Bei der Behandlung der Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. Aus diesem Grund kommt aber den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeiten weiterhin eine entscheidende Bedeutung zu; sie bestimmen letztlich den Umfang der unabdingbaren Rechte des Arbeitnehmers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Tätigkeit, VereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027842Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013