RS OGH 1988/4/27 9ObA163/87, 9ObA245/93, 9ObA347/93, 8ObA2167/96a, 8ObA2255/96t, 8ObS4/04b, 8ObA67/0

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

AngG §1 Ia
AngG §1 Ib

Rechtssatz

Bei der Behandlung der Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. Aus diesem Grund kommt aber den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeiten weiterhin eine entscheidende Bedeutung zu; sie bestimmen letztlich den Umfang der unabdingbaren Rechte des Arbeitnehmers.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 163/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 163/87
    Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 = DRdA 1990,273 (Knöfler)
  • 9 ObA 245/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 9 ObA 245/93
    Veröff: SZ 66/160
  • 9 ObA 347/93
    Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 347/93
  • 8 ObA 2167/96a
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObA 2167/96a
    nur: Bei der Behandlung der Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. (T1)
    Veröff: SZ 69/269
  • 8 ObA 2255/96t
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2255/96t
    Auch; nur T1
  • 8 ObS 4/04b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObS 4/04b
    nur: In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. (T2)
  • 8 ObA 67/06w
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 ObA 67/06w
    nur: Bei der Behandlung der Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. (T3)
  • 9 ObA 128/09b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 128/09b
    nur: In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. Aus diesem Grund kommt aber den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeiten weiterhin eine entscheidende Bedeutung zu; sie bestimmen letztlich den Umfang der unabdingbaren Rechte des Arbeitnehmer. (T4)
  • 9 ObA 69/13g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 69/13g
    Vgl

Schlagworte

Tätigkeit, Vereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027842

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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