RS OGH 1988/4/27 9ObA74/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1988
beobachten
merken

Norm

AngG §27 Z6 E6a

Rechtssatz

Erschöpfen sich die dem Arbeitnehmer vorgeworfenen " Tätlichkeiten" darin, daß er jeweils Arbeitskollegen, die ihn ungerechtfertigt am Eintritt in den Verwaltungstrakt und in den Sozialraum hindern wollten, wegschob, liegt eine Tätlichkeit im Sinne des § 27 Z 6 AngG nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verletzung, Körperverletzung, Wegschieben, Erheblichkeit, Unerheblichkeit, Geringfügigkeit, Kollege, Mitbedienstete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029664

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00074_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten