Norm
AngG §27 Z6 E6aRechtssatz
Erschöpfen sich die dem Arbeitnehmer vorgeworfenen " Tätlichkeiten" darin, daß er jeweils Arbeitskollegen, die ihn ungerechtfertigt am Eintritt in den Verwaltungstrakt und in den Sozialraum hindern wollten, wegschob, liegt eine Tätlichkeit im Sinne des § 27 Z 6 AngG nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verletzung, Körperverletzung, Wegschieben, Erheblichkeit, Unerheblichkeit, Geringfügigkeit, Kollege, MitbediensteteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029664Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00074_8800000_005