Norm
ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1Rechtssatz
Die Frage, ob bei einer - infolge eingetretener Änderung der Umstände erforderlich gewordenen - neuerlichen gerichtlichen Entscheidung über das Ausmaß der dem Unterhaltspflichtigen aufzuerlegenden Leistungen die in der früheren Entscheidug zum Ausdruck gekommene Relation zwischen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der ihm auferlegten Unterhaltsleistung zu beachten ist oder nicht, ist ausschließlich eine Frage der Unterhaltsbemessung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042613Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0020OB00542_8800000_001