Norm
EO §187Rechtssatz
Ein Irrtum des Erstehers über die Zahl der Räume und die Nutzfläche der versteigerten Eigentumswohnung berechtigt ihn nicht zur Anfechtung der Erteilung des Zuschlags, denn der Ersteher kann sich ebensowenig wie die übrigen Beteiligten auf einen Irrtum oder sonstige Willensmängel berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003245Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0030OB00048_8800000_002