Norm
StGB §176Rechtssatz
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Hinunterwerfen von Pflastersteinen auf nebeneinander in aufgelockerten Kolonnen (drei Fahrstreifen) mit einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h fahrende Fahrzeuge eine aktuelle, tatsächlich zum Tragen gekommene Gefahrensituation der im § 176 StGB umschriebenen Art herbeiführte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095075Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0140OS00020_8800000_004