RS OGH 1988/4/27 14Os20/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

StGB §176

Rechtssatz

Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Hinunterwerfen von Pflastersteinen auf nebeneinander in aufgelockerten Kolonnen (drei Fahrstreifen) mit einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h fahrende Fahrzeuge eine aktuelle, tatsächlich zum Tragen gekommene Gefahrensituation der im § 176 StGB umschriebenen Art herbeiführte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095075

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0140OS00020_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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