RS OGH 1988/4/27 9ObA76/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

AngG §6

Rechtssatz

Wird eine Leistung im Arbeitsvertrag ausdrücklich als frei widerruflich vereinbart, so bleibt der Charakter der Widerruflichkeit jedenfalls dann erhalten, wenn der Dienstgeber regelmäßig bei der Auszahlung auf diesen Umstand hinweist. Weigert sich der Arbeitnehmer anläßlich der Auszahlung "Freiwilligkeitsbestätigungen" zu unterfertigen und erfolgt die Auszahlung trotz dieser Weigerung, so wird die Leistung deshalb nicht unwiderruflich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027928

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00076_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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