Norm
ABGB §99Rechtssatz
Zweck der Bestimmungen der §§ 99 ABGB, 291 EO ist es, daß nicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten eingegriffen werden kann, wenn der allenfalls Berechtigte die Geltendmachung nicht wünscht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003844Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00087_8800000_002