Norm
ABGB §983Rechtssatz
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von einem Darlehen, das nicht gegen fixe Zinsen, sondern gegen Gewinnanteil gewährt wird, danach anzugrenzen, ob dem Gewinnbeteiligten Mitentscheidungsrechte bei der Führung des Unternehmens zustehen. Ein Indiz für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann es auch bilden, daß die angeschafften Sachen Geldgeber und Geldnehmer gemeinsam gehören sollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019438Dokumentnummer
JJR_19880428_OGH0002_0070OB00568_8800000_002