TE Vwgh Beschluss 2003/11/27 2003/15/0114

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61;
AVG §69;
AVG §71;
BAO §303;
BAO §308;
BAO §93 Abs3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über den Antrag des D e.V. in B, vertreten durch Jungmann, Fricke & Seewald, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft in D-28359 Bremen, Wilhelm-Herbst-Straße 7, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 18. September 2003, 2003/15/0052, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem am 6. Oktober 2003 zugestellten Beschluss vom 18. September 2003, 2003/15/0052, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates betreffend Vorsteuererstattung mit der Begründung ein, der Antragsteller sei der ihm am 26. Juni 2003 zugestellten Aufforderung vom 30. Mai 2003 zur Behebung von der Beschwerde anhaftenden Mängeln nicht fristgerecht nachgekommen. Daher gelte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2003 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die im erwähnten Beschluss vom 18. September 2003 angeführte Aufforderung vom 30. Mai 2003 zur fristgerechten Behebung der Mängel liege ihm nicht vor. Der ihm am 26. Juni 2003 zugestellten Aufforderung zur Zahlung der Gebühr von 180 EUR habe er fristgerecht durch Einzahlung auf das genannte Konto entsprochen. Das Geld sei jedoch "zurückgekommen" und nach telefonischer Rücksprache mit Scheck am 11. August 2003 bezahlt worden. Durch telefonische Rückfragen am

16. und am 23. Oktober 2003 sei erst deutlich geworden, dass nicht die "langwierige Zahlung" der Gebühr, sondern eine Aufforderung vom 30. Mai 2003 "(Mängelauflistung?)" nicht fristgerecht erledigt worden sei. Durch Unkenntnis der Rechtslage habe er ebenfalls erst am 23. Oktober 2003 von der "2-Wochen-Frist" des § 45 VwGG zur Wiederaufnahme eines Verfahrens gehört. Der Beschluss habe keine Rechtsbehelfsklausel enthalten. Er habe vorerst die "verzwickte Zahlung" für den nicht fristgerecht behobenen Mangel gehalten.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Antrag ist nach § 45 Abs. 2 leg. cit. beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Der Antragsteller macht geltend, der die Einstellung des zur hg. Zl. 2003/15/0052 anhängigen Verfahrens verfügende Beschluss vom 18. September 2003 beruhe auf der von ihm nicht verschuldeten irrigen Annahme, er hätte die ihm zur Behebung von Mängeln seiner Beschwerde eingeräumte Frist versäumt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Annahme geirrt, dass der Antragsteller den Mängelbehebungsauftrag erhalten habe.

Von dem als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Umstand hat der Antragsteller jedoch mit der Zustellung des die Einstellung des Beschwerdeverfahrens verfügenden Beschlusses vom 18. September 2003 am 6. Oktober 2003 Kenntnis erlangt. Sohin hat die in § 45 Abs. 2 VwGG vorgesehene Frist von zwei Wochen mit Ablauf des 20. Oktober 2003 geendet. Der am 24. Oktober 2003 zur Post gegebene Wiederaufnahmeantrag ist daher verspätet.

Soweit der Antragsteller ins Treffen führt, der erwähnte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2003 habe keine Rechtsbehelfklausel enthalten, ist er darauf hinzuweisen, dass gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist; die etwa im Verwaltungsverfahren vorgesehene Belehrung über ein Rechtsmittel (vgl. § 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG und § 93 Abs. 3 lit. b der Bundesabgabenordnung - BAO) bezieht sich im Übrigen auch nicht auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit dem weiteren Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, erst durch telefonische Rückfragen am 16. und am 23. Oktober sei deutlich geworden, dass nicht die "langwierige Zahlung" der Eingabegebühr, sondern eine Aufforderung zur Behebung von der Beschwerde anhaftenden Mängeln nicht fristgerecht erledigt worden sei, kann der Antragsteller nichts für sich gewinnen. Die vom Antragsteller geschilderten Telefonate sind ja offensichtlich deshalb geführt worden, weil der Antragsteller von einem Irrtum des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen ist und diesen aufklären wollte. Dabei ist es insoweit unerheblich, dass der Antragsteller der Ansicht gewesen sei, die vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen Mängel hätten im Fehlen der oder in der Verspätung bei der Zahlung der Eingabegebühr bestanden. Eine telefonische Aufklärung eines (vermeintlich) unterlaufenen Irrtums ersetzt einen Wiederaufnahmeantrag nicht.

Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, er habe durch Unkenntnis der Rechtslage ebenfalls erst am 23. Oktober von der "2- Wochen-Frist" des § 45 Abs. 2 VwGG "gehört", so könnte dies lediglich als Grund angesehen werden, warum er diese Frist versäumt hat, und damit als Basis für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG gegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens verstanden werden.

Da somit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im § 45 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Frist eingebracht wurde, war er als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150114.X00

Im RIS seit

02.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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