RS OGH 1988/4/28 8Ob540/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1988
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Norm

ZPO §528 Abs1 Z6 C2
ZPO §538

Rechtssatz

Gemäß § 528 Abs 1 Z 6 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz in Streitigkeiten wegen Besitzstörung unzulässig. Das bedeutet nach Lehre und Rechtsprechung, daß die Rechtsmittelbeschränkungen dieser Gesetzesstelle auch gelten, wenn es sich um die Bekämpfung einer Entscheidung gemäß § 538 ZPO über Rechtsmittelklagen handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044163

Dokumentnummer

JJR_19880428_OGH0002_0080OB00540_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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