Norm
ZPO §182Rechtssatz
Der aus § 182 ZPO abgeleitete Grundsatz soll die Möglichkeit eröffnen, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037111Dokumentnummer
JJR_19880428_OGH0002_0070OB00519_8800000_002