RS OGH 1988/4/28 7Ob519/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1988
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Norm

ZPO §182

Rechtssatz

Der aus § 182 ZPO abgeleitete Grundsatz soll die Möglichkeit eröffnen, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037111

Dokumentnummer

JJR_19880428_OGH0002_0070OB00519_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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