Norm
ABGB §983Rechtssatz
Zur Abgrenzung Darlehen - stille Gesellschaft: Die hauptsächlichsten, wenn auch nicht zwingenden Unterscheidungsmerkmale, die für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft sprechen, sind die Beteiligung am Gewinn und Verlust, keine feste Vergütung des Geldgebers, die Stärke der Überwachungsrechte und Geschäftsführungsrechte des stillen Gesellschafters und die Betriebspflicht des Geschäftsinhabers. Wesentlich ist weiters, daß der stille Gesellschafter sich an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, (§ 355 HGB) und daß er berechtigt ist, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen (§ 338 Abs 1 HGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019219Dokumentnummer
JJR_19880428_OGH0002_0070OB00568_8800000_001