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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der P KEG in F, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 2002, Zl. FA13A-12.10 F 111-02/1, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:
Marktgemeinde F, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. September 2001 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihr die Baubewilligung für die Nutzungsänderung und den Umbau des Gebäudes auf Grundstück Nr. 319/2, KG L, zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der im umgebauten Gebäude beabsichtigte Bordellbetrieb sei im "allgemeinen Wohngebiet" unzulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, die mit dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. Dezember 2001 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. April 2002 wurde diese Vorstellung mangels Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde in der Sache aus, aus den von der beschwerdeführenden Partei in der Vorstellung zitierten (im Einzelnen bezeichneten) Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts. Das Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0271, enthalte nicht die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Aussage, vielmehr jene, dass sich der Personenkreis von "Kaffeehaus" und "Barbesuchern" von demjenigen, der "Bordelle" frequentiere, unterscheide. Demzufolge seien auch bei einem Bordell andere Kriterien hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan anzustellen als bei einem Kaffeehaus. Das von der beschwerdeführenden Partei zitierte Erkenntnis vom 18. Jänner 1993, Zl. 91/10/0259, habe sich auf das Oberösterreichische Polizeistrafgesetz bezogen, sei daher auf die hier anzuwendende Rechtslage nicht übertragbar. In einem weiteren Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 92/05/0245, finde sich zwar der Satz, dass das Kriterium der Bedürfnisse der Bewohnerschaft keinerlei Wertung in moralischer Hinsicht angeben dürfe. Dieses Erkenntnis beziehe sich jedoch - wie auch das weitere, in der Vorstellung zitierte, vom 15. September 1997, Zl. 96/10/0080 - auf eine gänzlich andere und mit der vorliegenden Bestimmung nicht vergleichbare Rechtslage. Auch das weiters zitierte Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 92/06/0114, sei zu § 23 Abs. 4 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes in der Fassung vor der - in diesem Fall anzuwendenden - Novelle LGBl. Nr. 39/1986 ergangen. Vielmehr teile die belangte Behörde die von den Unterbehörden vertretene Rechtsansicht, das gegenständliche Bordell sei in der Flächenwidmungsplankategorie "Allgemeines Wohngebiet" nicht zulässig, dies insbesondere im Hinblick auf die Betriebszeit bis 4 Uhr in der Früh, die dem Wohncharakter des Gebietes, insbesondere wegen der dort typischerweise ab 22 Uhr gegebenen Nachtruhe, widerspreche und im Hinblick darauf, dass jeder nach diesem Zeitpunkt auftretende betriebstypische Lärm (hier Verkehrslärm der Zu- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen) mit mehr als 10 dB Überschreitungsmaß eine unzumutbare Belästigung und damit jedenfalls wiederum eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft darstelle. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass ein Bordell einen Versorgungsbetrieb im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Steiermärkisches Raumordnungsgesetz darstelle. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens ergebe sich daher, dass das gegenständliche Bauvorhaben (Bordellbetrieb im "Allgemeinen Wohngebiet") im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe, die Versagung der Baubewilligung daher gerechtfertigt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Bewilligung der Nutzungsänderung und Umbau baulicher Anlagen in dem genannten Objekt verletzt; sie macht sowohl die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
In Ausführung der Beschwerde bringt sie im Wesentlichen vor, der Betrieb eines Bordells widerspreche keineswegs dem Wohncharakter eines Gebietes, da - im Gegensatz zu Diskotheken, die generell einen gewissen Lärmpegel verursachten - es charakteristisch für Bordelle sei, dass es deren Besucher geradezu anstrebten, leise und unerkannt an die Stätte ihres beabsichtigten Wirkens zu gelangen und daher in keinster Weise eine Belästigung für die Umwelt darstellen könnten. Auch sei die Frequenz eines durchschnittlichen Bordells keineswegs so, dass der Verkehrslärm der Zu- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen bemerkbar wäre, der über den durchschnittlichen Verkehr von Ab- und Zufahrten zu später Stunde hinausginge. Das Gutachten des Sachverständigen erschöpfe sich in Allgemeinplätzen. In diesem Zusammenhang werde als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass ein Lokalaugenschein unterblieben sei, der ergeben hätte, dass das gegenständliche Objekt im Süden über mehrere hundert Meter hinweg von einem Kukuruzacker und im Westen und Norden von einer Durchzugsstraße umgeben sei. Im Osten seien einige hundert Meter Distanz bis zum nächsten Wohnhaus vorhanden, die vor dem Bauobjekt vorbeiführende Straße werde praktisch von Fußgängern nicht benützt, Kinder und Jugendliche seien im gegenständlichen Gebiet überhaupt nicht vorhanden, diesbezügliche Einrichtungen lägen Kilometer entfernt. Die Behörden hätten im vorliegenden Fall vielmehr versucht, mit einem angeblichen Lärmpegel zu argumentieren, ohne dass die Verhältnisse an Ort und Stelle von der Behörde selbst begutachtet worden seien, was den Schluss nahe läge, dass die Berufung auf einen nicht näher bestimmten Lärmpegel in Wahrheit vorhandene moralische Überlegungen quasi tarnen solle.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie auch die mitbeteiligte Marktgemeinde - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG), LGBl. Nr. 127, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 39/1986, sind "allgemeine Wohngebiete" Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. ROG in der angeführten Fassung, sind Kerngebiete Flächen, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten u. dgl. bestimmt sind, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können.
Der Bauplatz liegt im vorliegenden Fall in einem als "Allgemeines Wohngebiet" gewidmeten Gebiet, in welchem Wohnbauten ohne jede Einschränkung und sonstige Gebäude nur, wenn sie den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, errichtet werden dürfen, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), zulässig sind.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - wie schon die belangten Behörde - die Ansicht, dass ein Bordell eine "Vergnügungsstätte", wie sie in § 23 Abs. 5 lit. c ROG in Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten zulässig ist und demnach kein "Gasthaus" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b ROG ist, weil bei einem "Bordell" der sexuelle Lustgewinn die Eigenart des Betriebes dominiert, und nicht der Genuss von Speisen und/oder Getränken (vgl. das "Discotheken" betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0121). Daraus folgt, dass die Betriebstype "Bordell" im Allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG jedenfalls unzulässig ist. Schon aus diesem Grunde kann es auf sich beruhen, ob durch den Betrieb des "Bordells" auch dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen verursacht würden und er (auch) deshalb unzulässig wäre. Aus diesem Grund erweisen sich auch die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensverletzungen als nicht entscheidungsrelevant.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. November 2003
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060091.X00Im RIS seit
30.12.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008