Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Für einen Schuldspruch wegen eines erfolgsqualifizierten Verletzungsdelikts nach §§ 83 ff StGB kommt es auf die Vorhersehbarkeit des Erfolgs zum Zeitpunkt des gewaltsamen Einwirkens auf das Opfer an, somit auf die Erkennbarkeit der spezifischen, daß heißt auf die besondere Tatfolge bezogenen Gefährlichkeit der das Grunddelikt bildenden (vorsätzlichen) Tathandlung. Ein nachträgliches, nicht mehr vom Verletzungsvorsatz (oder Mißhandlungsvorsatz) getragenes, auf einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Gefährlichkeit der bereits eingetretenen Verletzungen beruhendes Verhalten des Täters hingegen ist, mag auch gerade dieses die mögliche Abwendung der besonderen Tatfolge verhindert haben, für deren Zurechnung im Sinn des § 7 Abs 2 StGB nur rein faktisch insoferne von Bedeutung, als sich diese Frage andernfalls gar nicht stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089160Dokumentnummer
JJR_19880503_OGH0002_0150OS00040_8800000_001