RS OGH 1988/5/3 15Os40/88, 11Os192/96

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Veröffentlicht am 03.05.1988
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Norm

StGB §7 Abs2

Rechtssatz

Für einen Schuldspruch wegen eines erfolgsqualifizierten Verletzungsdelikts nach §§ 83 ff StGB kommt es auf die Vorhersehbarkeit des Erfolgs zum Zeitpunkt des gewaltsamen Einwirkens auf das Opfer an, somit auf die Erkennbarkeit der spezifischen, daß heißt auf die besondere Tatfolge bezogenen Gefährlichkeit der das Grunddelikt bildenden (vorsätzlichen) Tathandlung. Ein nachträgliches, nicht mehr vom Verletzungsvorsatz (oder Mißhandlungsvorsatz) getragenes, auf einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Gefährlichkeit der bereits eingetretenen Verletzungen beruhendes Verhalten des Täters hingegen ist, mag auch gerade dieses die mögliche Abwendung der besonderen Tatfolge verhindert haben, für deren Zurechnung im Sinn des § 7 Abs 2 StGB nur rein faktisch insoferne von Bedeutung, als sich diese Frage andernfalls gar nicht stellt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 40/88
    Entscheidungstext OGH 03.05.1988 15 Os 40/88
    Veröff: JBl 1989,395 (zustimmend Kienapfel)
  • 11 Os 192/96
    Entscheidungstext OGH 04.03.1997 11 Os 192/96
    Beisatz: Daher bleibt für die Qualifikation der Körperverletzung allein die fahrlässige Herbeiführung der Todesfolge durch die Verletzungstat und nicht etwa durch eine nachträglich unterlassene Hilfeleistung maßgeblich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089160

Dokumentnummer

JJR_19880503_OGH0002_0150OS00040_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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