Norm
StGB §19 Abs2Rechtssatz
Bei einem im Lehrlingsheim untergebrachten Jugendlichen, dem von der Lehrlingsentschädigung lediglich vierhundertsechzig Schilling monatlich überlassen werden, ist die Höhe des Tagessatzes mit dem Mindestsatz (von nunmehr dreißig Schilling) zu bestimmen. Sofern die Art der gewählten Berufsausbildung nicht unzweckmäßig erscheint, darf ein Lehrling nicht auf die Möglichkeit einer "bezahlten Arbeit" verwiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090297Dokumentnummer
JJR_19880503_OGH0002_0150OS00052_8800000_001