Norm
WaffGG §4Rechtssatz
Ein Rechtsirrtum über die Zulässigkeit eines Waffengebrauchs (§ 4 WaffGG) ist einem Sicherheitswachebeamten mit Rücksicht auf seine berufliche Ausbildung auf jeden Fall vorzuwerfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082533Dokumentnummer
JJR_19880503_OGH0002_0150OS00045_8800000_001