RS OGH 1988/5/5 6Ob9/88, 1Ob318/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1988
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Norm

ABGB §1293
ABGB §1323 A
DSG §25

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht nachkam, stellt für sich allein noch keinen Nachteil des Klägers dar, der als ideeller Schaden bezeichnet werden könnte. (Hier: die Verweigerung der Auskunft über die Herkunft der Kenntnis des Doktorates [DSG]; nur bei in Geld meßbarer Verringerung des Vermögens.)

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 9/88
    Veröff: EvBl 1988/150 S 757 = WBl 1989,66 = SZ 61/109
  • 1 Ob 318/01y
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 318/01y
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Datenschutzgesetz gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen sei, stellt für sich allein noch keinen Nachteil dar, der als auch nur ideeller Schaden bezeichnet werden könnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038184

Dokumentnummer

JJR_19880505_OGH0002_0060OB00009_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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