Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Der Umstand, daß der Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht nachkam, stellt für sich allein noch keinen Nachteil des Klägers dar, der als ideeller Schaden bezeichnet werden könnte. (Hier: die Verweigerung der Auskunft über die Herkunft der Kenntnis des Doktorates [DSG]; nur bei in Geld meßbarer Verringerung des Vermögens.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038184Dokumentnummer
JJR_19880505_OGH0002_0060OB00009_8800000_001