RS OGH 1988/5/5 13Os47/88, 11Os2/91

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Veröffentlicht am 05.05.1988
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Norm

StGB §129 Z1

Rechtssatz

Ein dem Täter ohne sein Zutun, wenn auch irrtümlich (hier durch Übergabe in einem Kleidungsstück) zugekommener Schlüssel ist ebensowenig ein widerrechtlich erlangter wie ein gefundener Schlüssel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093715

Dokumentnummer

JJR_19880505_OGH0002_0130OS00047_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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