Norm
DSG §3 Z9Rechtssatz
Das Weitergeben ist die Bekanntgabe gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung, bei der oder in deren Auftrag die Daten verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054178Dokumentnummer
JJR_19880505_OGH0002_0060OB00009_8800000_002