RS OGH 1988/5/10 4Ob15/88

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Abgekürzte Unternehmensbezeichnungen oder Warenbezeichnungen werden im Geschäftsverkehr üblicherweise ohne Abkürzungspunkte geschrieben, so daß gerade diesen Punkten bei Wahrnehmung des beanstandeten Zeichens ein besonderer Auffälligkeitswert zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079444

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0040OB00015_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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