Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Abgekürzte Unternehmensbezeichnungen oder Warenbezeichnungen werden im Geschäftsverkehr üblicherweise ohne Abkürzungspunkte geschrieben, so daß gerade diesen Punkten bei Wahrnehmung des beanstandeten Zeichens ein besonderer Auffälligkeitswert zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079444Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0040OB00015_8800000_002