Norm
EheG §55aRechtssatz
Eine Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten liegt nicht nur im Fall der Festsetzung eines bestimmten Unterhaltsbetrages vor, sondern auch dann, wenn der - grundsätzlich anerkannte - Unterhaltsanspruch eines Ehegatten von der Änderung bestehender Verhältnisse abhängig gemacht wird; sie kann aber auch in der Erklärung eines Ehegatten bestehen, daß auf Unterhalt verzichtet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057142Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0040OB00522_8800000_003