RS OGH 1988/5/10 4Ob522/88

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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Norm

EheG §55a

Rechtssatz

Eine Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten liegt nicht nur im Fall der Festsetzung eines bestimmten Unterhaltsbetrages vor, sondern auch dann, wenn der - grundsätzlich anerkannte - Unterhaltsanspruch eines Ehegatten von der Änderung bestehender Verhältnisse abhängig gemacht wird; sie kann aber auch in der Erklärung eines Ehegatten bestehen, daß auf Unterhalt verzichtet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057142

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0040OB00522_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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