RS OGH 1988/5/10 10Ob512/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1988
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Norm

ABGB §1479
ABGB §1484

Rechtssatz

Auf Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, ist § 1479 ABGB nicht anzuwenden. Sie verjähren daher nicht schon wegen Nichtgebrauchs oder Stillschweigens innerhalb der Verjährungszeit, sondern erst, wenn drei Gelegenheiten zur Ausübung versäumt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034139

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0100OB00512_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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