RS OGH 1988/5/10 10ObS12/88

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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Norm

SUG §8
ASGG §40

Rechtssatz

Im Verfahren über eine Klage, mit der ein Anspruch auf Sonderunterstützung geltend gemacht wird, sind die Bediensteten des Arbeitsamtes nur zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz befugt. Vor dem OGH steht hingegen die Befugnis zur Vertretung des beklagten Arbeitsamtes ausschließlich der Finanzprokuratur zu. Dieser ist daher die Revision zuzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072854

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_010OBS00012_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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