RS OGH 1988/5/10 5Ob542/88, 4Ob601/95, 4Ob2184/96t, 10Ob310/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1988
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Norm

ABGB §883
ABGB §914 I
NZwG §1 Abs1

Rechtssatz

Die Auslegung formbedürftiger Geschäfte (hier: Ehepakt) ist problematisch, soweit nicht beurkundete Willensäußerungen zur Deutung, Ergänzung und Berichtigung des Beurkundeten herangezogen werden sollen. Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat ihre Grenze darin, daß sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein Anhaltspunkt finden muß.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 542/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 5 Ob 542/88
    Veröff: SZ 61/111
  • 4 Ob 601/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 601/95
    nur: Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat ihre Grenze darin, daß sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein Anhaltspunkt finden muß. (T1) Beisatz: "Andeutungstheorie" (T2)
  • 4 Ob 2184/96t
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2184/96t
    nur T1; Beis wie T2
  • 10 Ob 310/02i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 310/02i
    Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung eines vom Wortlaut der Vertragsurkunde abweichenden wahren Willens der Parteien setzt bei formbedürftigen Geschäften voraus, dass sich in der Vertragsurkunde irgendein wenn auch noch so geringer Anhaltspunkt für diesen abweichenden wahren Willen finden muss. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Auflösung des Mietvertrags durch Zeitablauf. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017201

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0050OB00542_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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