Norm
ABGB §883Rechtssatz
Die Auslegung formbedürftiger Geschäfte (hier: Ehepakt) ist problematisch, soweit nicht beurkundete Willensäußerungen zur Deutung, Ergänzung und Berichtigung des Beurkundeten herangezogen werden sollen. Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat ihre Grenze darin, daß sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein Anhaltspunkt finden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017201Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0050OB00542_8800000_001