- 9 Nda 4/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 9 Nda 4/88
- 4 Nd 4/89
Entscheidungstext OGH 19.06.1989 4 Nd 4/89
Auch
- 9 Nda 8/89
Vgl auch
- 9 Nda 9/89
Vgl auch
- 9 Nd 8/90
Entscheidungstext OGH 22.08.1990 9 Nd 8/90
Vgl; Beisatz: Verschiebung der Zuständigkeit nur zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann. (T1)
- 9 Nda 10/90
Auch; Beisatz: Eine Delegierung von einem gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG angerufenen Gericht an jenes, das für den Ort der seinerzeitigen Erbringung der Arbeitsleistung zuständig ist, kann nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen erfolgen. (T2)
- 9 Nda 1/91
Entscheidungstext OGH 25.04.1991 9 Nda 1/91
Beis wie T1
- 9 ObA 4/92
Vgl auch; Beisatz: Dass beim anderen Gericht ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung selbst dann nicht, wenn in diesem Verfahren im Rahmen einer Aufrechnungseinrede die im vorliegenden Prozess strittigen Fragen zu klären sind, zumal nicht feststeht, dass es im Fall einer Delegierung zu einer Verbindung der Verfahren käme. Eine vorgreifende Erklärung des Vorsitzenden im dortigen Verfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen. (
§ 48 ASGG). (T3)
- 9 Nda 5/92
- 9 Nda 4/93
Beis wie T1
- 9 Nda 5/93
Beis wie T1
- 9 Nda 1/94
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 Nda 1/94
Beis wie T1
- 9 Nda 5/96
Beis wie T1
- 9 Nda 1/97
Beis wie T1
- 9 Nda 2/98
Beis wie T1; Beisatz: Der Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist nämlich auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können. (T4)
- 9 Nda 1/98
Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Dass beim anderen Gericht ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung nicht, zumal nicht feststeht, dass es im Fall einer Delegierung zu einer Verbindung der Verfahren käme. (T5); Beis wie T4
- 8 ObA 292/98v
Auch; Beisatz: Vor der Intention des Gesetzes, dem Arbeitnehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern, müssen Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu Gunsten des Arbeitgebers zurücktreten. (T6)
- 8 Nda 1/99
Auch; Beisatz: Zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt. (T7)
- 9 Nda 1/99
Beis wie T1; Beis wie T4
- 9 Nda 1/00
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T7
- 8 Nda 1/02
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T7
- 9 Nda 2/02
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T7
- 9 Nc 8/03f
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Dass beim anderen Gericht ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung nicht. (T8); Beis wie T7
- 9 Nc 9/03b
Auch; Beis wie T6
- 8 ObA 71/04f
- 9 Nc 8/06k
Beisatz: Die Delegierung der Rechtssache ist im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und Gesamtkostenersparnis zweckmäßig. Da die Delegierung somit keineswegs überwiegend oder gar ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, steht ihr auch nicht jene Judikatur entgegen, die eine Zuständigkeitsverschiebung bei Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG grundsätzlich ausschließt. (T9)
- 8 Nc 11/06v
- 9 Nc 25/07m
Auch; nur T8; Beis wie T1; Beis wie T7
- 9 Nc 23/08v
Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag abgewiesen. (T10)
- 9 ObA 109/09h
Vgl auch; Beisatz: § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist eine Schutzbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer, die nicht - zB auch nicht im Fall einer vom Arbeitgeber beantragten Delegierung nach
§ 31 Abs 1 JN - ausgehöhlt werden darf. Mit der Schaffung des Gerichtsstands nach § 4 Abs 1 Z l lit a ASGG soll dem Arbeitnehmer die Verfolgung seiner Ansprüche erleichtert werden. (T11); Beisatz: Der Betriebsrat, der eine Klage nach
§ 54 Abs 1 ASGG einbringt, kann sich nicht auf den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG berufen. (T12);
Veröff: SZ 2009/150
- 8 Nc 38/11x
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 9 Nc 4/12f
Entscheidungstext OGH 03.02.2012 9 Nc 4/12f
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 8 Nc 14/14x
Entscheidungstext OGH 10.04.2014 8 Nc 14/14x
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 8 Nc 29/21p