Norm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Das Fahren mit herabgelassener Ladebordwand, ohne daß hiefür eine Notwendigkeit bestanden hätte (die Ladebordwand überragte die hintere Begrenzung des Lastkraftwagens um 1,26 Meter), stellt eine Unterlassung der erforderlichen Sorgfalt im Straßenverkehr dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065576Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0020OB00038_8800000_001