Norm
UWG §18Rechtssatz
Daß ein Wettbewerbsverstoß nicht aus eigenem Entschluß, sondern auf Weisung eines Dritten oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (hier: Franchisevertrag) begangen wird, ist im Bereich des verschuldensunabhängigen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ohne rechtliche Bedeutung (ebenso schon 4 Ob 394/83).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079794Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0040OB00339_8600000_001