RS OGH 1988/5/11 9ObA165/87

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

ABGB §1151 IC
ArbVG §1

Rechtssatz

Konsulenten und ähnliche Personen, die bei Erbringung ihrer Arbeitsleistung ihre persönliche Selbständigkeit nicht einbüßen, fallen nicht unter den Schutzzweck des Arbeitsverfassungsgesetzes und damit auch nicht unter die Geltung des I. Teils.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021775

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00165_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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