RS OGH 1988/5/11 9ObA81/88, 9ObA244/02a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

UrlG §4 Abs1

Rechtssatz

Besteht eine Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch in einem vom Arbeitnehmer genannten Rahmenzeitraum, kann der Arbeitgeber davon nur mehr aus wichtigen Gründen, die ihm die Einhaltung unzumutbar machen, zurücktreten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 81/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 81/88
  • 9 ObA 244/02a
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 ObA 244/02a
    Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber kann von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung aus wichtigem Grund zurücktreten, wenn dies aus betrieblichen Gründen unumgänglich notwendig ist und daher das Festhalten an der Urlaubsvereinbarung unzumutbar wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077394

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00081_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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