RS OGH 1988/5/11 9ObA84/88, 9ObA513/88, 9ObA299/92, 9ObA224/94, 8ObA2234/96d, 9ObA15/97i, 8ObA147/97

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

ABGB §1152 F1

Rechtssatz

Gleichgültig, ob man mit der herrschenden österreichischen Lehre und Judikatur die Betriebspension als Entgelt für bereits erbrachte Dienste oder als Entgelt vor allem dafür ansieht, daß sich der Arbeitnehmer während seines ganzen oder eines erheblichen Teiles seines Berufslebens in die Dienste (dieses einen) Arbeitgeber gestellt hat, ist eine Pensionsvereinbarung als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren, bei dem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und nun seinem Partner gleichsam "auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027950

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00084_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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