RS OGH 1988/5/11 9ObA81/88

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

AngG §27 Z4 E4d
UrlG §4

Rechtssatz

Dem Schutzzweck des Gesetzes wird auch mit einer Vereinbarung Rechnung getragen, mit der dem Arbeitnehmer ein Urlaub innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens zugesagt und ihm die konkrete Fixierung des Urlaubsantritts innerhalb dieses Rahmens überlassen wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Erholungsurlaub, Antritt, Unterlassen, Unterlassung, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Zweck, Festsetzung, Zeitpunkt, Regelung, Pflichtvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029629

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00081_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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