Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Nimmt der Arbeitgeber bei Abschluß eines auf langfristige Sicherung des Arbeitnehmers abzielenden Pensionsvertrages auf allfällige Rechtsnachfolger Bezug, dann ist dies als Zusicherung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu werten, bei Veräußerung des Unternehmens nicht nur die Übernahme des Arbeitsvertrages, sondern auch jene der Pensionszusage durch den Betriebsnachfolger zu vereinbaren. Stimmte überdies der Arbeitnehmer der Übernahme des Dienstvertrages und Pensionsvertrages zumindest konkludent zu, ist damit der bisherige Arbeitgeber nach Veräußerung gemäß § 1405 ABGB endgültig aus dem bisherigen Vertragsverhältnis ausgeschieden und haftet für die nach der Betriebsübernahme fällig gewordenen Entgelte nicht mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021610Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00013_8800000_001