RS OGH 1988/5/11 9ObA13/88, 8ObA98/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

ABGB §1158 I
ABGB §1405

Rechtssatz

Nimmt der Arbeitgeber bei Abschluß eines auf langfristige Sicherung des Arbeitnehmers abzielenden Pensionsvertrages auf allfällige Rechtsnachfolger Bezug, dann ist dies als Zusicherung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu werten, bei Veräußerung des Unternehmens nicht nur die Übernahme des Arbeitsvertrages, sondern auch jene der Pensionszusage durch den Betriebsnachfolger zu vereinbaren. Stimmte überdies der Arbeitnehmer der Übernahme des Dienstvertrages und Pensionsvertrages zumindest konkludent zu, ist damit der bisherige Arbeitgeber nach Veräußerung gemäß § 1405 ABGB endgültig aus dem bisherigen Vertragsverhältnis ausgeschieden und haftet für die nach der Betriebsübernahme fällig gewordenen Entgelte nicht mehr.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 13/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 13/88
    Veröff: SZ 61/118 = RdW 1988,458 = ZAS 1989,133 (M Binder) = WBl 1989,31
  • 8 ObA 98/00w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 98/00w
    Vgl; Beisatz: Keine Haftung der Muttergesellschaft bei Ausgliederung und Arbeitsvertragsübernahme durch die Tochtergesellschaft für die von der Tochtergesellschaft übernommenen Betriebspensionsverpflichtungen vor Inkrafttreten des AVRAG im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. (T1); Veröff: SZ 74/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021610

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00013_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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