Norm
ABGB §1151 IBRechtssatz
Eine direkte Anwendung von Vorschriften über die kollektive Rechtsgestaltung kommt bei einem sogenannten "freien" Arbeitsverhältnis nicht in Frage. Eine nur für die (echten) Arbeitnehmer geltende und einen langfristigen Kündigungsverzicht beinhaltende Betriebsvereinbarung ist daher auf ein Konsulentenverhältnis nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021629Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00165_8700000_001