Norm
ArbVG §29Rechtssatz
Eine mit § 12 UrlG konforme Auslegung des § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG ergibt, daß sich die Rechtssetzungsbefugnis der Parteien der Betriebsvereinbarung nur auf allgemeine Richtlinien, wie zB das Verfahren von Urlaubsperioden beziehen kann. Unter "Grundsätzen, betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes" ist aber nicht die datummäßige Festlegung der konkreten Urlaubszeitpunkte der einzelnen Arbeitnehmer zu verstehen. Daher ist es insbesondere unzulässig, durch Betriebsvereinbarung einen für alle Arbeitnehmer verbindlichen Betriebsurlaub festzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050960Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00103_8800000_001