RS OGH 1988/5/11 9ObA103/88, 9ObA107/94, 9ObA178/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1988
beobachten
merken

Norm

ArbVG §29
ArbVG §97 Abs1 Z10
UrlG §4
UrlG §12

Rechtssatz

Eine mit § 12 UrlG konforme Auslegung des § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG ergibt, daß sich die Rechtssetzungsbefugnis der Parteien der Betriebsvereinbarung nur auf allgemeine Richtlinien, wie zB das Verfahren von Urlaubsperioden beziehen kann. Unter "Grundsätzen, betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes" ist aber nicht die datummäßige Festlegung der konkreten Urlaubszeitpunkte der einzelnen Arbeitnehmer zu verstehen. Daher ist es insbesondere unzulässig, durch Betriebsvereinbarung einen für alle Arbeitnehmer verbindlichen Betriebsurlaub festzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050960

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00103_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten