Norm
ArbVG §8 Z1Rechtssatz
Erfolgte der Wechsel der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung lediglich in Form einer Umgehungsmaßnahme, um die Arbeitnehmer in ihren Ansprüchen zu verkürzen, hat dies zwar auf die Kollektivvertragsunterworfenheit keinen Einfluß, doch stehen den betroffenen Arbeitnehmer auf Grund eines solchen sittenwidrigen Verhaltens allenfalls Schadenersatzansprüche gemäß § 1295 Abs 2 ABGB zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050867Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00501_8800000_001