RS OGH 1988/5/11 9ObA501/88, 8ObA192/01w

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

ArbVG §8 Z1
KollV für das holz - und kunststoffverarbeitende Gewerbe §2 Z2
KollV der chemischen Industrie PktI

Rechtssatz

Erfolgte der Wechsel der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung lediglich in Form einer Umgehungsmaßnahme, um die Arbeitnehmer in ihren Ansprüchen zu verkürzen, hat dies zwar auf die Kollektivvertragsunterworfenheit keinen Einfluß, doch stehen den betroffenen Arbeitnehmer auf Grund eines solchen sittenwidrigen Verhaltens allenfalls Schadenersatzansprüche gemäß § 1295 Abs 2 ABGB zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050867

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00501_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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