RS OGH 1988/5/18 1Ob550/88, 8Ob567/90, 1Ob550/95, 7Ob321/99b, 5Ob145/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §1118 C Fall1
MRG §30 Abs2 Z3 B

Rechtssatz

Feuerpolizeiwidrige Vorkehrungen beziehungsweise Unterlassungen wiegen schwerer, wenn der Bestandnehmer im Bestandobjekt zahlreiche Veranstaltungen mit dem damit verbundenen erhöhten Risiko für die Sicherheit der Beteiligten abhält. Durch solche Vorkehrungen bzw Unterlassungen werden wichtige Interessen des Bestandgebers, der der Baupolizei und der Feuerpolizei gegenüber für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Auflagen verantwortlich ist, schwerstens beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 550/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 550/88
  • 8 Ob 567/90
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 567/90
  • 1 Ob 550/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 550/95
    Auch; nur: Durch solche Vorkehrungen beziehungsweise Unterlassungen werden wichtige Interessen des Bestandgebers, der der Baupolizei und der Feuerpolizei gegenüber für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Auflagen verantwortlich ist, schwerstens beeinträchtigt. (T1)
  • 7 Ob 321/99b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 321/99b
    Auch; Veröff: SZ 73/29
  • 5 Ob 145/04s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 145/04s
    Auch; Beisatz: Hier: Nichterfüllung von Aufträgen der (Naturschutzbehörde) Behörde durch den Bestandnehmer. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021098

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten