- 3 Ob 45/88
Veröff: SZ 61/126
- 2 Ob 119/88
- 2 Ob 64/90
- 9 Ob 1575/95
Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 Ob 1575/95
Auch
- 10 Ob 1606/95
Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 1606/95
nur: Der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. (T1)
- 1 Ob 160/99g
nur T1
- 3 Ob 18/00v
Vgl auch; Beisatz: Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise von Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können; in der Regel ist das der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des anderen liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind. (T2)
- 10 ObS 31/01h
- 10 ObS 97/01i
Vgl auch; Beisatz: Fehlt es an der Typizität eines Geschehensablaufs, ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig. (T3)
- 10 ObS 195/01a
Vgl auch; nur: Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. (T4)
- 7 Ob 237/01f
Auch
- 10 ObS 168/02g
Beisatz: Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht. (T5)
- 10 ObS 67/02d
- 7 Ob 128/02b
Vgl auch; nur T4
- 10 ObS 96/03w
Auch
- 10 ObS 419/02v
- 4 Ob 110/06i
- 10 Ob 57/07s
Auch
- 2 Ob 108/07g
Veröff: SZ 2007/190
- 2 Ob 250/07i
nur T1; Beis wie T2 nur: Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise von Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können. (T6)
- 9 ObA 177/07f
Veröff: SZ 2008/101
- 2 Ob 127/08b
Beis wie T6
- 7 Ob 24/09v
Veröff: SZ 2009/42
- 10 ObS 5/10y
Beis wie T5
- 8 ObA 20/10i
- 2 Ob 111/10b
- 9 Ob 59/10g
- 1 Ob 227/10d
nur T4
- 4 Ob 36/12s
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 36/12s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Typisches Vorliegen einer Anspruchsgefährdung iSd
§ 381 EO bei bloßem Bestreiten des Zustandekommens eines Kaufvertrags verneint. (T7)
- 7 Ob 94/12t
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 94/12t
- 2 Ob 67/12k
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 67/12k
Beis wie T2
- 7 Ob 26/13v
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 26/13v
- 10 Ob 13/13d
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
Beisatz: Der Erfahrungssatz muss sich aus einem gleichmäßigen, sich immer wiederholenden Hergang ergeben („typischer Geschehensablauf“), dem neuesten Stand der Erfahrungen entsprechen sowie eindeutig und in jederzeit überprüfbarer Weise formuliert werden können. (T8)
- 2 Ob 227/12i
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 227/12i
Auch; nur T4; Auch Beis wie T3; Beis wie T5
- 7 Ob 237/12x
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 237/12x
- 1 Ob 218/13k
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 218/13k
Vgl auch
- 8 Ob 18/14a
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 18/14a
- 2 Ob 213/13g
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 213/13g
- 8 Ob 53/14y
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
Beis wie T6
- 4 Ob 132/14m
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 132/14m
Vgl auch; nur T1
- 4 Ob 18/15y
Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 18/15y
Auch
- 2 Ob 1/15h
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 1/15h
- 8 Ob 117/15m
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 117/15m
- 10 ObS 62/16i
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 62/16i
Beisatz: Hier: Anspruch auf Unfallrente gemäß
§ 79 StVG. (T9)
- 3 Ob 139/16m
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 139/16m
Auch; Beisatz: Kein Erfahrungssatz zum Zusammenhang zwischen einer Verwendung von Tampons und dem Eintritt eines menstruellen toxischen Schocksyndroms (TSS). (T10)
- 3 Ob 84/17z
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 84/17z
- 1 Ob 97/17x
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 97/17x
Auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin ist aber nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, von welchen (von den Tatsacheninstanzen festgestellten) Sachverhaltselementen sie im Sinne eines typischen Geschehnisablaufs auf einen bestimmten Kausalverlauf schließen will. (T11)
- 4 Ob 121/17y
Veröff: SZ 2017/119
- 4 Ob 232/17x
Auch
- 7 Ob 99/18m
- 8 Ob 92/18i
- 7 Ob 186/17d
Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T12)
Veröff: SZ 2018/45
- 2 Ob 95/19p
- 2 Ob 78/20i