Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Meldet der Vorbehaltsverkäufer seine restliche Kaufpreisforderung im Ausgleichsverfahren des Käufers an , übt er bei der Ausgleichstagsatzung das Stimmrecht aus und nimmt er nach bestätigtem Ausgleich die auf die geltend gemachte Forderung entfallenden Ausgleichsraten entgegen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag und das Begehren auf Herausgabe der (unter Eigentumsvorbehalt verkauften) Kaufsache ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018320Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0010OB00535_8800000_001