Norm
EO §229Rechtssatz
Hat es der bücherlich eingetragene Bestandberechtigte unterlassen, sich am Verteilungsverfahren zu beteiligen und den ihm zugestellten Verteilungsbeschluss, der auf das Bestandrecht nicht Bedacht nahm, in Rechtskraft erwachsen lassen kann er die Löschung des nach den rechtskräftigen Versteigerungsbedingungen nicht ohen Anrechnung zu übernehmenden Bestandrechtes nicht mehr wirksam bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003824Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0030OB00018_8800000_001