Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Jeder Schifahrer muß sein Verhalten so einrichten, daß er selbst bei ungünstigen Bedingungen nicht über den Pistenrand hinausfährt. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät muß nicht gewährleistet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0023284Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008