Norm
ABGB §1165 CRechtssatz
Erhält der Reisende vom Reiseveranstalter den Teil des Entgeltes, der für ein entfallenes Teilstück der Reise geleistet wurde, zurück, hat er durch den Ausfall der Teilstrecke keinen materiellen Schaden erlitten. Der Entgang von Reiseerlebnissen und Reiseeindrücken bildet keinen solchen Schaden. Ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Nachholung des unterbliebenen Teiles der Reise besteht aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021666Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0010OB00592_8800000_001