RS OGH 1988/5/18 1Ob592/88, 3Ob544/88, 7Ob512/93, 5Ob242/04f, 6Ob251/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1988
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Norm

ABGB §1165 C
ABGB §1293
ABGB §1323 A

Rechtssatz

Erhält der Reisende vom Reiseveranstalter den Teil des Entgeltes, der für ein entfallenes Teilstück der Reise geleistet wurde, zurück, hat er durch den Ausfall der Teilstrecke keinen materiellen Schaden erlitten. Der Entgang von Reiseerlebnissen und Reiseeindrücken bildet keinen solchen Schaden. Ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Nachholung des unterbliebenen Teiles der Reise besteht aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 592/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 592/88
    Veröff: RdW 1989,97 = SZ 61/125
  • 3 Ob 544/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 544/88
    nur: Der Entgang von Reiseerlebnissen und Reiseeindrücken bildet keinen solchen Schaden. (T1) Beisatz: Kein Schadenersatz für entgangenen Genuß von Freizeit oder Urlaub. (T2) Veröff: EvBl 1989/128 S 497 = SZ 62/77 = JBl 1989,792 (Siegl)
  • 7 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 512/93
    nur T1; Beisatz: Entgangener Urlaubsgenuß - kein in Geld ersetzbarer Vermögensschaden (nur immaterieller Schaden). (T3)
  • 5 Ob 242/04f
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 242/04f
    Gegenteilig; Beisatz: Bereits vor Inkrafttreten des ZivRÄG 2004 bestand in Fällen schwerwiegender Mängel einer Reiseveranstaltung ein durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude. Für diesen Anspruch reicht leichtes Verschulden des Reiseveranstalters aus. (T4); Veröff: SZ 2004/168
  • 6 Ob 251/05p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 251/05p
    Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Wie die Höhe der Preisminderung ist auch jene des Schadenersatzes für entgangene Urlaubsfreude einzelfallbezogen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021666

Dokumentnummer

JJR_19880518_OGH0002_0010OB00592_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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