RS OGH 1988/5/18 1Ob565/88, 7Ob677/89, 1Ob309/97s, 8Ob58/06x, 5Ob1/08w, 1Ob19/10s, 8Ob95/14z, 7Ob68/

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Norm

ABGB §1295 IId4b2

Rechtssatz

Der Betreiber einer permanenten Schirennstrecke ist verpflichtet, die für derartige Rennen üblichen und zur Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Benützer nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehört insbesondere die sachgemäße Anlage der Rennstrecke samt Zielauslauf, die deutliche Abgrenzung von der allgemeinen Piste und die gehörige Instandhaltung und Überwachung der Strecke sowie des Betriebes. Der Betreiber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass kein Benützer ins Rennen geht, solange ein anderer Benützer die Strecke noch nicht verlassen hat, etwa weil er gestürzt ist oder verletzt wurde. Im übrigen die Anforderungen an die Sicherung grundsätzlich die gleichen wie bei gewöhnlichen Pisten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 565/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 565/88
    Veröff: ZVR 1988/142 S 313 (Pichler)
  • 7 Ob 677/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 677/89
    Gegenteilig; Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung von 1 Ob 565/88. (T1)
    Veröff: JBl 1990,458
  • 1 Ob 309/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 309/97s
    Gegenteilig
  • 8 Ob 58/06x
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 58/06x
    Vgl; nur: Der Betreiber einer Schirennstrecke ist verpflichtet, die für derartige Rennen üblichen und zur Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Benützer nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. (T2)
  • 5 Ob 1/08w
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 1/08w
    Vgl auch; Beisatz: Aufgrund der im Wettkampfsport immanent erhöhten Gefahren trifft den Veranstalter solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch den von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. (T3) Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T4)
  • 1 Ob 19/10s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2010 1 Ob 19/10s
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Dem Erhalter muss klar sein, dass er durch das Zurverfügungstellen einer als permanente Rennstrecke bezeichneten Piste ein wesentlich höheres Risiko in Kauf nimmt und man demnach von ihm erheblich größere Anstrengungen im Hinblick auf Pistensicherung verlangt, als dies sonst der Fall wäre. (T5)
    Beisatz: Hier: WISBI?Strecke. (T6)
  • 8 Ob 95/14z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 68/15y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
    Vgl auch
  • 4 Ob 111/20g
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 111/20g
    Vgl; Beisatz: Hier: Zeitmessstrecke mit akustischer Startfreigabe. Kein Gebot zum Fahren auf Sicht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0023509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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