Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Die Erwägungen, die in der Praxis zum gespaltenen Mietverhältnis geführt haben, sind weiterhin anerkannt, durch die Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG sollte lediglich das Entstehen gespaltener Schuldverhältnisse verhindert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070195Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0070OB00549_8800000_001