RS OGH 1988/5/19 7Ob537/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
beobachten
merken

Norm

KO §100

Rechtssatz

Nur dann, wenn die Forderung des Konkursgläubigers ausschließlich aus dem Verschulden des Gemeinschuldners im Zwangsausgleich unberücksichtigt geblieben wäre, etwa wegen Nichtaufnahme in das Vermögensverzeichnis, kann der Gläubiger nach Aufhebung des Konkurses den vollen Forderungsbetrag verlangen (Bartsch - Heil, RZ 315).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065424

Dokumentnummer

JJR_19880519_OGH0002_0070OB00537_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten