Norm
KO §100Rechtssatz
Nur dann, wenn die Forderung des Konkursgläubigers ausschließlich aus dem Verschulden des Gemeinschuldners im Zwangsausgleich unberücksichtigt geblieben wäre, etwa wegen Nichtaufnahme in das Vermögensverzeichnis, kann der Gläubiger nach Aufhebung des Konkurses den vollen Forderungsbetrag verlangen (Bartsch - Heil, RZ 315).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065424Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0070OB00537_8800000_003