RS OGH 1988/5/19 7Ob551/88, 7Ob585/89, 5Ob62/95, 18OCg1/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
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Norm

ABGB §5

Rechtssatz

Nur wenn der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war, dass eine materiell-rechtliche Übergangsbestimmung auch die Weitergeltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach sich ziehen soll oder wenn die beiden Bestimmungen in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass die Weitergeltung der einen ohne die Weitergeltung der anderen kaum denkbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass ohne eine ausdrückliche Verlängerung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Verlängerung der Geltungsdauer der materiell-rechtlichen Bestimmungen dazu führt, dass Ansprüche nach diesen Bestimmungen nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen weiterbehandelt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 551/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 551/88
  • 7 Ob 585/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 7 Ob 585/89
    Auch
  • 5 Ob 62/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 5 Ob 62/95
    Beisatz: Ansonst gilt, dass Verfahrensgesetze immer nach dem letzten Stand anzuwenden sind, wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine gegenteilige Anordnung trifft. (T1)
    Beisatz: Hier: § 58 StmkGVG/§ 24 StmkGVG 1983 bzw § 31 StmkGVG 1993. (T2)
  • 18 OCg 1/21b
    Entscheidungstext OGH 14.04.2021 18 OCg 1/21b
    Beisatz: Auslegung von Stiftungserklärung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008704

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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