Norm
ABGB §5Rechtssatz
Nur wenn der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war, dass eine materiell-rechtliche Übergangsbestimmung auch die Weitergeltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach sich ziehen soll oder wenn die beiden Bestimmungen in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass die Weitergeltung der einen ohne die Weitergeltung der anderen kaum denkbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass ohne eine ausdrückliche Verlängerung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Verlängerung der Geltungsdauer der materiell-rechtlichen Bestimmungen dazu führt, dass Ansprüche nach diesen Bestimmungen nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen weiterbehandelt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008704Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021